1. Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu beachten, haftet er dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme.
2. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

Ein Bauherr verlangte von „seinem“ Architekten Schadenersatz i. H. v. ca. 75.000 Euro wegen von ihm behaupteter fehlerhafter Architektenleistungen. Der Architekt habe eine Baukostengarantie abgegeben, zumindest aber die vereinbarte Baukostenobergrenze schuldhaft überschritten. Das Landgericht weist die Klage mit Zustimmung des Klägers durch Teilurteil ab. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Das OLG Frankfurt bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Zwar entspreche die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart seien. Der Architekt sei verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei müsse er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr sei er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. Die Kostenvorstellungen des Bauherrn müsse der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung beim Bauherrn erfragen. Der Architekt habe seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornehme. Er müsse diese aufklären und dürfe nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen. Gleichwohl wurde die Klage und die Berufung gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen. Der Bauherr habe nicht konkret vorgetragen dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung durch seinen Architekten zu den Baukosten nicht oder billiger gebaut hätte. Im Übrigen würden die erhöhten Baukosten sich auch am Baugrundstück des Bauherrn und damit in seinem insoweit gleichbleibenden Vermögen niederschlagen.

Steigende Baukosten, die Kosten-Prognosen zur Makulatur werden lassen, sind an der Tagesordnung. Umso wichtiger ist es, dass der Bauherr die Obergrenze der ihm zur Verfügung stehenden Mittel dem Architekten bekannt gibt und sie zum Vertragsinhalt macht. Am Ende der Entwurfsplanung, also bevor Bauaufträge erteilt sind, kann der Bauherr anhand der vom Architekten vorzulegenden Kostenberechnung entscheiden, ob er das Bauvorhaben fortsetzen will. Überschreitet die Kostenberechnung die vereinbarte Baukostenobergrenze, steht es dem Bauherrn frei, vom Bauvorhaben Abstand zu nehmen, ohne Schaden zu erleiden. Dem Vergütungsanspruch des Architekten kann er entgegensetzen, dass die von ihm erstellte Planung wegen Missachtung der vorgegebenen Baukosten wertlos war (so auch das OLG). Stattdessen das Bauvorhaben „durchzuziehen“ und erst am Ende die Schuld für das zu teure Bauwerk beim Architekten zu suchen, ist regelmäßig der falsche Weg.