Bedarf eine Mängelbeseitigung einer planerischen Vorgabe des Auftraggebers, ist eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ohne diese planerische Vorgabe wirkungslos.

Die Parteien stritten über Pflichten zur Mängelbeseitigung im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten an einer Betonfertigteilfassade. Der Auftragnehmer war der Meinung, eine Mängelbeseitigung (Durchbiegungen von Betonlamellen) sei mit den vorgegebenen Maßen unmöglich, da die DIN 1045 nicht einzuhalten sei. Der gerichtliche Sachverständige erarbeitete Vorschläge zur Mängelbeseitigung, die zu einem Eingriff in die Optik der Fassade geführt hätten. Somit sei eine Änderung des ursprünglichen Bauentwurfs erforderlich, zu der der Auftraggeber nicht bereit oder willens gewesen war. Damit fehlte es an der erforderlichen Mitwirkung des Auftraggebers, und zwar, dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung ausführungsreife planerische Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Zwar hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert, allerdings war dieser – so das OLG Stuttgart – nicht in der Lage gewesen, die Leistung unter Einschaltung eines Planers ohne einen Eingriff in die Fassadengestaltung und die Planungshoheit des Auftraggebers auszuführen.

Das OLG Stuttgart wies die Klage also ab. Dem Auftraggeber standen derzeit keine Mängelansprüche aufgrund der durchgebogenen Betonlamellen zu. Es fehlte trotz mangelhafter Bauleistung mangels Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Auftraggebers an einer wirksamen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die seitens des Auftragnehmers vertraglich geschuldete Leistung beinhaltete die Herstellung gerader Betonlamellen. Änderungen an den Betonlamellen bedürfen der planerischen Mitwirkung des AG. Eine Mitwirkung an den planerischen Vorgaben zur Mängelbeseitigung oder ein entsprechendes Angebot hierfür hatte der Auftraggeber nicht vorgetragen, zumal er sich konsequent auf den Standpunkt stellt,e die Planung obliege allein dem Auftragnehmer. Die Folge der unterlassenen – und nicht angebotenen – erforderlichen Mitwirkung des AG war die Unwirksamkeit einer von ihm erklärten Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Somit fehlte es für einen Kostenvorschussanspruch nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B an einer wirksamen Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Die Entscheidung dürfte sich „auf der Linie“ des BGH befinden. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, hat der Auftragnehmer grundsätzlich Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung (OLG Hamm, IBR 2011, 260). Er hat zwar grundsätzlich das Recht (und die Pflicht), die Art und Weise der Mängelbeseitigung festzulegen. Haben die umzusetzenden Mängelbeseitigungsarbeiten aber zur Folge, dass z. B., wie im vorliegenden Fall, der optische Gesamteindruck einer Fassade beeinträchtigt oder sogar das Urheberrecht des planenden Architekten (Eingriff in die planerische Gestaltung) berührt werden, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer allerdings ausführungsreife Vorgaben für die Umsetzung der gewünschten Mängelbeseitigung zur Verfügung stellen. Das Dispositionsrecht des Auftragnehmers, über die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu entscheiden, wird dadurch auch nicht beeinträchtigt. Denn zu berücksichtigen ist, dass dem Auftragnehmer auch im Erfüllungsstadium grundsätzlich keine Planungsverantwortung zukommt, wenn das – wie vorliegend – vertraglich nicht anders vereinbart ist.