1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht hat den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden.
2. Macht der auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommene Auftragnehmer unter Beweisantritt geltend, der Auftraggeber habe mit einem anderen Unternehmer einen eigenständigen Wartungsvertrag geschlossen und dessen nach der Abnahme erbrachten Vor-Ort-Arbeiten seien ursächlich für den gerügten Mangel, muss das Gericht den angebotenen Beweis erheben.

Worum ging es?

Die Kläger (AG) beauftragten im November 2010 den Beklagten (AN) im Zuge des Umbaus und der Fertigstellung ihrer Villa mit der gesamten Haustechnik einschließlich eines Schwimmbads. Die Schwimmbadtechnik wurde vom Hersteller O. geliefert und durch die Streithelfer als Nachunternehmer eingebaut. Nach Inbetriebnahme nahmen die AG die Leistung Ende 2011 unter dem Vorbehalt des Austausches eingebauter Unterwasserscheinwerfer und weiterer kleinere Mängel ab. Im Februar 2012 tauschte die Streithelfer die Schweinwerfer aus, ferner führte auch die Firma O. Arbeiten am Schwimmbad aus. In der Folge entstanden schwarze Verfärbungen aufgrund des Ausfalls der pH-Regulierung über einen längeren Zeitraum. Ursache hierfür war ein abgeknickter Dosierschlauch der pH-Dosierung. Die AG machten einen Kostenvorschuss von 139.313,30 Euro geltend. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Berufung zurück. Es könne – so das OLG – dahinstehen, ob der Defekt des abgeknickten Schlauchs schon bei Abnahme entstanden war oder erst durch die nachfolgenden Mängelbeseitigungsarbeiten. Der AN müsse sich ein Verschulden der Streithelfer oder der Mitarbeiter der Fa. O. gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG infolge sogenannter Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück. Das OLG – so der BGH – habe den Anspruch des AN auf rechtliches Gehör verletzt. In der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Der AN habe bereits in erster Instanz unter Benennung eines Zeugen geltend gemacht, dass die nach Abnahme durchgeführten Vor-Ort-Arbeiten der Firma O. nicht als Mängelbeseitigung, sondern aufgrund eines selbständigen Wartungsvertrages mit den AG durchgeführt worden seien. Das Beweisangebot habe er in der Berufung wiederholt. Soweit das OLG aus den vorliegenden Unterlagen gefolgert habe, dass es sich bei den Arbeiten der O. um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe, rechtfertigt dies das Absehen von der Vernehmung des benannten Zeugen nicht, weil dies auf eine unzulässige, das rechtliche Gehör verletzende vorweggenommene Beweiswürdigung hinausliefe.

Praxisempfehlung:

Der BGH sieht sich nicht selten gezwungen, Berufungsentscheidungen ohne mündliche Verhandlungen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. In der vorliegenden Konstellation meinte das OLG, es könne aufgrund eindeutiger Urkundenlage von der Vernehmung des ordnungsgemäß benannten Zeugen absehen. Hierin liegt indes, wie der BGH zu Recht feststellte, eine Beweiswürdigung, die vor der Beweisaufnahme unzulässig ist. Auch wenn der Vortrag dem Gericht nach Aktenlage nicht plausibel erscheine, sei es – so der BGH zurecht – verpflichtet, die ordnungsgemäß benannten Zeugen zu vernehmen, bevor es zum Nachteil der Partei, welche die Zeugen benannt hat, zu einem für diese Partei ungünstigen Beweisergebnis gelangt. Ein ordnungsgemäß benannter Zeuge muss nur dann nicht vernommen werden, wenn er nur gegenbeweislich benannt ist und die beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis nicht geführt hat.